§ 1 Name,
Sitz und Geschaeftsjahr
| (1) |
Der
Club fuehrt den Namen Großherzoglicher Automobilclub Weimar.
Der Club ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Name wurde
sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ - e.V.
- hinter dem Clubnamen versehen.
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| (2) |
Sein Sitz ist Weimar.
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| (3) |
Das
Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| (1) |
Der
Zweck des Clubs ist die Begegnung der mit kulturellen Anliegen an
Weimar interessierten Personen. Ferner dient er der Entwicklung von
gesellschaftlichen Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene
mit der Stadt Weimar und ihren Einrichtungen.
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| (2) |
Der
Club verfolgt nur gemeinnuetzige Ziele im Sinne der
§§ 51 ff. AO 1977.
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| § 3
Mitgliedschaft im AvD |
| (1) |
Der
Club ist ein oertlicher Club des Automobilclubs von Deutschland. Er
soll die Ordentlichen AvD-Mitglieder im Bundesland Thueringen umfassen.
Clubmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied
des AvD sein.
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| (2) |
Der
Club erkennt die AvD-Satzung auch fuer seinen Bereich an.
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| (1) |
Antraege zur Aufnahme als Mitglied sind auf vorgedruckten Formularen
des AvD an den Vorstand des Clubs schriftlich zu richten.
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| (2) |
Die Aufnahme des
Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, der entscheidet, ob der Antrag
dem Praesidium des AvD vorgelegt wird.
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| (3) |
Im
uebrigen gilt die Clubsatzung des AvD. |
| § 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) |
Die
Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in
der Mitgliederversammlung.
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| (2) |
Alle
Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Antraege zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Clubs teilzunehmen.
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| (3) |
Die
mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprueche nur fuer
tatsaechlich entstandene Auslagen, die im angemessenen Rahmen liegen
sollten.
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| (4) |
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Clubs nach besten Kraeften zu foerdern,
b) das Clubeigentum schonend und fuersorglich zu behandeln.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt mit Kuendigung, Frist 3 Monate zum Jahresende
b) durch Tod
c) durch Ausschluß.
ueber Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung
moeglich. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
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§ 7
Beitraege
Die Beitraege werden von der Hauptversammlung des AvD festgesetzt und
sind an die AvD-Hauptkasse zu zahlen. Der Club erhaelt vom AvD eine
Beitragsrueckverguetung. Sie wird von den eingegangenen
Mitgliedsbeitraegen fuer jedes Mitglied gewaehrt, das dem Club
angehoert. Die Hoehe der Rueckverguetung wird vom Praesidium mit
Zustimmung des Hauptausschusses festgelegt.
§ 8 Organe
Organe des Clubs sind:
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
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| (1) |
Der
Clubvorstand besteht aus:
a) dem Praesidenten,
b) dem Vorstandsmitglied Veranstaltungen,
bei Abwesenheit dem Vizepraesidenten
c) dem Vorstandsmitglied Schatzmeister,
d) dem Vorstandsmitglied Schriftfuehrer,
e) dem Vorstandsmitglied Sport und Jugend,
f) dem Vorstandsmitglied Medien und Mitglieder,
die ordentliche Mitglieder des Clubs sein muessen.
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| (2) |
Der Vorstand im Sinne des
BGB sind derzeit der Praesident zusammen mit entweder einem
Vorstandsmitglied oder der Vizepraesident zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied. Sie vertreten gemeinsam den Club.
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| (3) |
Der
Vorstand fuehrt die laufenden Geschaefte des Clubs. Ihm obliegt die
Verwaltung des Clubvermoegens und die Ausfuehrung der Clubbeschluesse.
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| (4) |
Der
Schatzmeister verwaltet die Clubkasse und fuehrt Buch ueber die
Einnahmen und Ausgaben.
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| (5) |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewaehlt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemaeß gewaehlt ist. Die Wiederwahl des
Vorstandes ist moeglich. Die Vereinigung von zwei aemtern auf ein
Vorstandsmitglied ist zulaessig.
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| (6) |
Vorstandssitzungen
werden vom Praesidenten - bei dessen Verhinderung vom Einem
Vorstandsmitglied - einberufen. Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfaehigkeit muss der Praesident bzw. ein Vorstandsmitglied
binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung
einberufen. Diese ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfaehig. Auf diese besondere Beschlussfaehigkeit ist
in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
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| (7) |
Der
Vorstand fasst seine Beschluesse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
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| (8) |
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die uebrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur naechsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
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| § 10
Mitgliederversammlung |
| (1) |
Der Praesident oder ein
Vorstandsmitglied berufen alljaehrlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung des Clubs ein, zu der alle Mitglieder spaetestens
sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sind.
Das Praesidium des AvD und der Vorstand der Landesgruppe koennen
Vertreter ohne Stimmrecht entsenden.
In der Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte vorzusehen:
a) Feststellung der ordnungsgemaeßen Berufung der
Mitgliederversammlung sowie der Anwesenheits- und Stimmliste,
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
c) Jahres- und Geschaeftsbericht des Clubvorstandes,
d) Bericht der Kassenpruefer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen,
g) Verschiedenes.
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| (2) |
Antraege, die nicht schon
in der Tagesordnung verzeichnet sind, muessen spaetestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Praesidenten eingereicht
werden. Die Einbringung muendlicher Antraege bei der
Mitgliederversammlung ist nur zulaessig, wenn jeder einzelne Antrag von
mindestens zehn Mitgliedern unterstuetzt ist und keine
Satzungsaenderung verlangt.
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| (3) |
Wahlen
und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen
grundsaetzlich unter offener Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Praesidenten.
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| (4) |
Fuer
Beschluesse der Mitgliederversammlung, die eine aenderung der
Clubsatzung betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Auch ist ueber bestimmt zu
bezeichnende Angelegenheiten geheim unter Verwendung von Stimmzetteln
abzustimmen, falls dies von einem Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewuenscht wird.
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| (5) |
Der
Praesident oder ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. ueber den
Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Schriftfuehrer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift ist allen Mitgliedern mit der naechsten Clubnachricht,
spaetestens jedoch 6 Wochen nach der Versammlung zu uebersenden.
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§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Clubvorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet,
eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer
Frist von zwei Wochen unter Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen.
§ 10 gilt entsprechend.
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| (1) |
Die
Mitgliederversammlung kann fuer gewisse Geschaefte besondere Vertreter
waehlen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Der besondere
Vertreter soll eng mit dem Vorstand zusammenarbeiten, dem die
Vertretungsvollmacht neben dem besonderen Vertreter erhalten bleibt.
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| (2) |
Die
Berufung ist befristet auf laengstens zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulaessig.
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§ 13
Kassenpruefer
Die ordentliche Mitgliederversammlung waehlt alljaehrlich zwei
Kassenpruefer. Die Kassenpruefer haben das Recht und die Pflicht, die
Kassengeschaefte des Clubs mindestens einmal jaehrlich zu ueberpruefen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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| (1) |
Die
Aufloesung des Clubs kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Fuer diesen
Zweck ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
notwendig.
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| (2) |
Das Vermoegen des Clubs
faellt im Falle der Aufloesung oder Aufhebung des Clubs oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks ausschließlich
gemeinnuetzigen Zwecken der Jugendarbeit in Thueringen zu. Naeheres
bestimmt die letzte Mitgliederversammlung.
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Weimar, den
31.01.2004
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